It Works – Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Spezialmittlung
1. Allgemeines
Sämtliche Verträge, auch künftige der OOH Media GmbH, It Works GmbH, It Works Aussenwerbung GmbH, WestWorks GmbH, MIC Media Innovation Center GmbH, MIC Düsseldorf GmbH, Digital Works GmbH, M.A.I.S. Marketing Information Systems GmbH, DOOH GmbH, VIVOOH GmbH (im folgenden Verwenderin genannt) und Ihrer Vertragspartner (im folgenden Auftraggeber genannt) betreffende Werbemaßnahmen kommen ausschließlich aufgrund der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen zustande.
2. Vertragsgegenstand
Gegenstand der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die Planung, der Einkauf und die Durchführung von Plakatanschlag an Anschlagstellen und Werbemaßnahmen an Sonderwerbeformen.
3. Auftragsbestätigung
Verträge kommen ausschließlich nach dem Inhalt der schriftlichen Auftragsbestätigung durch die Verwenderin zustande. Aufträge des Auftraggebers sind grundsätzlich Festaufträge. Allerdings besteht bei den Werbeträgern Großfläche, Megalight, Allgemeinanschlag, Superposter und Ganzstelle eine Rücktrittsfrist von 65 Tagen vor Anschlagbeginn.
4. Laufzeit, Ablaufplan und Werbemedien
Laufzeit, Ablaufplan, Art und Umfang der einzusetzenden Werbemedien richten sich jeweils nach der schriftlichen einzelvertraglichen Vereinbarung. Die Verwenderin behält sich im Einzelfall die Verschiebung oder Vorverlegung der jeweiligen Werbemaßnahme um bis zu achtundvierzig Stunden v or. Es ist jederzeit möglich einen geringeren Umfang der Buchung durch zu führen. Soweit dies der Verwenderin bekannt ist, ist der Auftraggeber in angemessener Frist hierüber zu informieren und die Rechnung entsprechend zu kürzen. Überbuchungen sind nur bis zu 10% des Budgets möglich, falls nichts Gegenteiliges vereinbart wurde.
5. Option
Platzvorschriften werden nicht angenommen. Möglichist aber die Reservierung einer Option beim jeweiligen Pächter durch die Verwenderin auf schriftlichen Wunsch des Auftrag gebers. Sollte im Einzelfall eine Option nach vorheriger schriftlicher Gegenbestätigung des Wunsches durch die Verwenderin nicht zu verwirklichen sein, so haftet die Verwenderin nur für eigenes Verschulden nach diesen Bedingungen.
6. Sonderleistungen und Laufzeit
Sonderleistungen sind individuell zu vereinbaren; Sie werden dem Auftraggeber gesondert berechnet. Wenn der Auftraggeber eine Veränderung oder Unterbrechung des Anschlages wünscht, wird die Fortsetzung des Anschlages als neuer Auftrag behandelt; eine Verlängerung gilt nicht als Veränderung.
7. Fälligkeit und Zahlung
Alle Preise verstehen sich zzgl. der jeweils gültigen MwSt. Erfolgt der Zahlungseingang auf dem Konto der Verwenderin 15 Tage vor Anschlagbeginn (A-Block) so gewährt die Verwenderin auf folgende Werbeträger Großfläche, Megalight, Citylight, Allgemeinanschlag, Superposter, Ganzstellen 2% Skonto. Die Nettofälligkeit ist 10 Tage vor Anschlagbeginn (A-Block) der jeweiligen Dekade.
8. Zurückbehaltungsrecht und Aufrechnung
Ein Leistungsverweigerungsrecht des Auftraggebers ist im Geschäftsverkehr unter Kaufleuten ausgeschlossen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nicht zu. Dies gilt im Geschäftsverkehr mit Nichtkaufleuten nicht, soweit der Gegenanspruch aus demselben Vertrag entstammt. Eine Aufrechnung durch den Auftraggeber ist nur zulässig, soweit seine Gegenforderung ausdrücklich für unbestritten erklärt oder rechtskräftig festgestellt ist.
9. Skonti und Vorauszahlung
Die benannten Skonti werden nicht gewährt, sofern sich der Auftraggeber bei der Begleichung von weiteren Forderungen aus demselben oder einem früheren Vertragsverhältnisses in Verzug befindet.
Neukunden erklären sich für die ersten drei Auftragserteilungen mit einer 50% Vorauszahlung bei Auftragserteilung einverstanden.
10. Verzugszinsen
Die Verzugszinsen betragen 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz und wenn kein Verbraucher beteiligt ist 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 288 I, II i.V.m. § 247 I BGB.
11. Wechsel und Schecks
Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber hereingenommen. Erfüllung tritt erst dann ein, wenn die Verwenderin über den Betrag verfügen kann, bei Wechseln oder Schecks erst bei Einlösung oder endgültiger Gutschrift. Durch die Hereinnahme von Wechseln und Schecks übernimmt die Verwenderin bzgl. Protest und rechtzeitiger Vorlage keinerlei Verpflichtungen. Sämtliche beim Einzug entstehenden Kosten und Spesen hat der Auftraggeber zu tragen.
12. Zahlungsmodalitäten
Zahlungen werden zunächst auf etwa angefallene Kosten, Zinsen und hernach auf die Hauptforderung verrechnet.
Alle Forderungen der Verwenderin werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel oder Schecks sofort fällig, wenn ein Zahlungstermin nicht eingehalten wird oder der Auftraggeber sonst gegen vertragliche oder gesetzliche Verpflichtungen verstößt oder der Verwenderin Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers zu mindern.
Die Verwenderin ist in einem solchen Fall ferner dazu berechtigt, noch ausstehende Leistungen von (über das vertragliche Maß hinaus gehende) Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungenabhängig zu machen, hier zu eine angemessene Nachfrist zu setzen und beideren fruchtlosen Verstreichen Wahlweise vom Vertrag zurück zu treten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Für den Fall, dass es sich bei dem Auftraggeber um einen Werbemittler – beispielsweise Werbeagentur – handelt, der die Verwenderin mit Werbemaßnahmen auf Veranlassung eines Kunden beauftragt, tritt dieser seine Forderungen in Höhe der Forderungen der Verwenderin zur Sicherung der selben ab, die diese Abtretung annimmt.
Der Auftraggeber ist in diesem Falle zur Einziehung der abgetretenen Forderungen für die Verwenderin berechtigt wenn und soweit er die ordnungsgemäße Weiterleitung der eingezogenen Beträge an die Verwenderin sicherstellt. Kann der Auftraggeber hierfür keine Gewähr bieten, so hat er die Verwenderin hiervon unverzüglich zu unterrichten, damit diese selbst aus abgetretenem Recht vorgehen kann.
Die Abtretung erfolgt zur Sicherung sämtlicher – auch künftiger – Forderungen der Verwenderin gegen den Auftraggeber. Sie erlischt erst mit kompletter Ausgleichung aller Forderungen der Verwenderin. Die Verwenderin ist zur Abtretung Ihrer Forderungen berechtigt. Der Auftraggeber ist dazu verpflichtet, die Verwenderin unverzüglich von Pfändungen oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte zu unterrichten.
13. Verzug oder Unmöglichkeit
Falls die Verwenderin mit der vertraglich vereinbarten Leistung in Verzug gerät, hat der Auftraggeber ihr zur Erfüllung eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach Ablauf derselben kann er vom Vertrag zurücktreten, wenn ihm die Durchführbarkeit der Werbemaßnahme bis dahin nicht versichert worden ist. Der Ersatz von Verzugsschaden ist ausgeschlossen.
Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen sind ausgeschlossen, soweit nicht im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten ein leitender Angestellter oder im Geschäftsverkehr mit Nichtkaufleuten irgendein Angestellter dies vorsätzlich oder grobfahrlässig zu vertreten hat.
14. Ereignisse höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt berechtigen die Verwenderin dazu, die Erfüllung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit zu verschieben oder wegen des nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Höherer Gewalt stehen Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Stromausfall, gesetzliche, behördliche oder gerichtliche Anordnungen, Verbote oder Auflagen – insbesondere betreffend den Inhalt und die Aufmachung der Werbemedien oder die Untersagung des Verlassens oder Betretens eines Ortes im Rahmen der Bekämpfung von Pandemien – und sonstige Umstände gleich, die die Verwenderin nicht zu vertreten hat, die Ihr jedoch die Vertragserfüllung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und zwar unabhängig davon, ob sie bei der Verwenderin oder einem Nachunternehmer eintreten. In diesem Falle steht dem Auftraggeber einen Schadensersatzanspruch nicht zu.
Der Auftraggeber kann in diesem Falle von der Verwenderin eine Erklärung verlangen, ob sie zurücktritt oder innerhalb einer angemessenen Frist erfüllt. Erklärt sich die Verwenderin nicht, so kann der Auftraggeber zurücktreten. Eine Erstattung der vertraglich vereinbarten Vorschussleistungen erfolgt nicht.
Soweit aus Gründen, welche die Verwenderin nicht zu vertreten hat (z.B. Streik, höhere Gewalt, Bau -/Abrissmaßnahmen auf behördliche Veranlassung oder solche des Standorteigentümers, nicht nur vorübergehende Nichterreichbarkeit des Werbeträgers) der Auftrag nicht vereinbarungsgemäß ausgeführt werden kann, bleiben der Verwenderin ein gleichwertiger Austausch bzw. eine Reduzierung beauftragter Aushänge in einem Umfang von bis zu 1,75% der beauftragten Aushänge vor und nach Beginn des Aushangzeitraums vorbehalten. Für die Beschädigung von Aushängen durch Dritte oder durch höhere Gewalt haftet der Auftragnehmer nicht.
15. Mängel und Gewährleistung
Offensichtliche Mängel sind der Verwenderin unverzüglich und schriftlich im Einzelnen begründet anzuzeigen. Der Auftraggeber hat die Vertragsmäßigkeit unverzüglich nach Beginn der Maßnahme zu prüfen. Nach Ablauf der Maßnahme können deswegen Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden. Die übrigen Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
Die Haftung der Verwenderin für Mängel an dem Ihr vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Material oder Folgeschäden hieraus ist ausgeschlossen.
Gewährleistungsverpflichtungen kommt die Verwenderin wahlweise durch Nachholung der Maßnahme innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Mängelrüge oder durch Gutschrift nach.
Scheitert einer Nachholung kann der Auftraggeber die verhältnismäßige Herabsetzung der Vergütung verlangen. Die vorstehenden Bestimmungen regeln die Gewährleistung abschließend. Sonstige Gewährleistungsansprüche sowie Schadensersatzansprüche wegen positiver Vertragsverletzung oder der Ersatz von Mangelfolgeschäden und entgangener Gewinn neben der Leistung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie ist durch aus drückliche und zu diesem Zwecke erfolgte Eigenschaftszusicherung gesichert worden. Die Beratung durch die Verwenderin erfolgt unverbindlich soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
16. Haftung der Verwenderin
Die Haftung der Verwenderin – sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen – gleich aus welchem Rechtsgrund auch für unmittelbare und mittelbare Folgeschäden beschränkt sich auf den Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, letztere ist gegenüber Kaufleuten dem Umfange nach auf vorhersehbare Schäden bis zur doppelten Höhe der vertraglichen Vergütung und den unter Ziffer 13 benannten Personenkreis beschränkt.
Im Falle der Belangung wegen Inhaltes oder der Aufmachung der Werbemedien infolge der Verletzung privater oder gewerblicher Schutzrechte Dritter durch das zur Verfügung gestellte Werbematerial übernimmt die Verwenderin keine Haftung.
Der Auftraggeber hat die Verwenderin von allen Forderungen freizustellen, die aufgrund der Verletzung solcher Schutzrechte von Dritten erhoben werden und etwaige Prozesskosten angemessen zu bevorschussen. Der Auftraggeber bleibt in diesem Fall zur Entrichtung der vollständigen Vergütung verpflichtet.
17. Schriftformerfordernis
Vereinbarungen, Zusatz- und Nebenabreden bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
18. Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand
Es gilt auch im Rechtsverkehr mit ausländischen Unternehmen ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN Kaufrechtes.
Erfüllungsort ist für beide Partner Düsseldorf. Gerichtsstand ist, soweit Streit unter Kaufleuten besteht – auch im Wechsel- oder Scheckprozess – ausschließlich Düsseldorf.
19. Schlussbestimmung
Sollten die vorstehenden Bestimmungen im Ganzen oder teilweise rechtsunwirksam sein oder Reglungslücken aufweisen, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. An die Stelle etwa unwirksam er Bestimmungen tritt dann die jeweilige gesetzliche Regelung, die nach dem Parteiwillen dem Sinn und Zweck der unwirksam en Bestimmung am nächsten kommt. Herausgeber dieser Geschäftsbedingungen ist die Verwenderin mit Sitz in Düsseldorf.
Düsseldorf, den 29.10.2020 Version 1.7
MIC – Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Spezialmittlung
1. Allgemeines
Für den nachfolgend bestimmten Vertragsgegenstand gelten diese allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2. Vertragsgegenstand
Gegenstand dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Einkauf, die Planung und die Durchführung von Werbemaßnahmen im Bereich Außenwerbung inkl. Sonderwerbeformen an verschiedenen analogen und digitalen Werbeträgern im eigenen Namen bei Außen- und Sonderwerbeformenunternehmen („Anbietern“). Dies erstreckt sich auf den Einkauf der Werbeflächen für die beauftragte Werbemaßnahme (nachfolgend „Verträge“ genannt) zwischen dem Verwender und Auftraggebern betreffend die Beratung und Planung von Werbemaßnahmen auf Außenwerbung inkl. Sonderwerbeformen (nachfolgend „Plakatmedien“ genannt) wie z.B. Fahrzeugen des öffentlichen Nah- und Fernverkehrs (nachfolgend „Transportmedien“ genannt) sowie den Einkauf von Werbeflächen für Plakat- und Transportmedien bei Außenwerbeunternehmen (nachfolgend „Anbieter“ genannt). Der Einkauf von sämtlichen Verträgen der MIC Düsseldorf GmbH (im folgenden „Verwender“ genannt) und ihrer Vertragspartner (im folgenden „Auftraggeber“ genannt) betreffend der Werbeflächen erfolgt durch den Verwender und es gelten ggfs. die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen können unter anderem Vorgaben für die Beschaffenheit und Anlieferung der Plakate und sonstigen Werbemitteln enthalten. Insbesondere kommen die allgemeinen Geschäftsbedingungen für Kampagnenwerbung und die allgemeinen Geschäftsbedingungen für Dauerwerbung in ihrer jeweiligen Fassung, abrufbar unter https://www.stroeer.de/agb/, der Firma Ströer CORE GmbH & Co. KG zur Anwendung („AGB Ströer“). Sollte eine Bestimmung der AGB Ströer eine der in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen dargestellten geregelten Bedingungen entgegenstehen, so gilt die Bedingung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. MIC ist berechtigt, diese Vorgaben dem Auftraggeber aufzuerlegen. Hierzu wird MIC in den Auftragsbestätigungen einen entsprechenden Hinweis auf die Vorgaben erteilen.
3. Plakatmedien, Transportmedien
Plakatmedien sind Plakataushänge auf insbesondere folgenden Werbeträgern:
a. Litfaßsäulen (LS/AL): Säulen oder Tafeln zur Anbringung von Plakaten jeweils mehrerer Werbungstreibender
b. Ganzsäulen (GS/GZ): Säulen zur Anbringung von Plakaten jeweils eines Werbungtreibenden
c. Großflächen (GF): Tafeln zur Anbringung jeweils eines Plakats in 9m2-Format (Querformat)
d. City-Light-Säulen (CLS/SO-GL): verglaste Säulen zur Anbringung von 2 Plakaten im 2 m2-Format oder einem Plakat im ca. 4m2-Format
e. City-Light-Poster (CLP/VI): verglaste Vitrinen zur Anbringung eines Plakates im 2m2-Format
f. City-Light-Poster-Wechsler (CLP-W/VI): verglaste Vitrine zur Anbringung von bis zu drei Plakaten im Wechsel im 2m2-Format
g. Mega-Lights (ML/GV): verglaste Werbeträger zur Anbringung von bis zu drei Plakaten im Wechsel im9m2-Format
h. Sondergroßflächen (SGF/SG/SG-ST): Tafeln zur Anbringung jeweils eines Plakates im 9m2-Format (Hochformat)
i. Road Banner (BB): an Brücken befestigter Banner aus PVC-Netzvinyl.
Die genannten Plakatformate entsprechen den vom Deutschen Normenausschuss für Papierformate festgelegten Normen (DIN 683). Das Plakatgrundmaß ist DIN A 1 (59x 84 cm). Alle größeren Plakatformate ergeben sich aus dem mehrfachen des Grundmaßes. Abweichend gilt bei CLP ein Plakatgrundmaß von 119 x 176 cm Die Maße werden in der Reihenfolge Breite x Höhe (B x H) angegeben. Transportmedien sind Werbungen an oder in Bussen und Bahnen sowie anderen Verkehrsmitteln(zusammen „Fahrzeuge“ genannt) des öffentlichen Nah- und Fernverkehrs, zu deren Nutzung zu Werbezwecken der Anbieter aufgrund Vereinbarung (nachfolgend „Verkehrsmedienvertrag“ genannt) mit Verkehrsbetrieben berechtigt ist.
4. Auftragsbestätigung
Verträge kommen ausschließlich nach dem Inhalt der schriftlichen Auftragsbestätigung durch die Verwenderin zustande. Aufträge des Auftraggebers sind grundsätzlich Festaufträge. Ohne dies verpflichtet sich die Verwenderin dem Auftraggeber gegenüber dazu, etwaige Rücktrittswünsche des Auftraggebers im Rahmen der vom jeweiligen Anbieter gegebenen Möglichkeiten zu realisieren. Die Verwenderin wird insoweit einen vom Auftraggeber schriftlich ihr erklärten Wunsch nach Rücktritt/ Teilrücktritt von einem erteilten Auftrag, also Festauftrag unverzüglich daraufhin zu überprüfen, ob von den jeweils von der Verwenderin ihrerseits beauftragten Anbietern betreffend die gebuchten Medien Rücktrittsfristen gewährt werden. Soweit der Verwenderin insoweit entsprechend dem Wunsch des Auftraggebers Rücktrittsmöglichkeiten zustehen, wird die Verwenderin dies im Rahmen ihrer Möglichkeiten ausnutzen, also Kundenwünsche nach Rücktritt/Teilrücktritt ihrerseits bei den Anbietern realisieren, soweit ihr dies im Rahmen des üblichen Geschäftsablaufs möglich und zumutbar ist. Dies bedingt, dass ab dem Datum des Zugangs eines Kundenwunschs nach Rücktritt/
Teilrücktritt bei dem jeweiligen Anbieter die Rücktrittsmöglichkeit noch mindestens fünf Kalendertage gegeben ist.
5. Laufzeit, Ablaufplan und Werbemedien
Laufzeit, Ablaufplan, Art und Umfang der einzusetzenden Werbemedien richten sich jeweils nach der schriftlichen einzelvertraglichen Vereinbarung. Die Verwenderin behält sich im Einzelfall die Verschiebung oder Vorverlegung der jeweiligen Werbemaßnahme um bis zu achtundvierzig Stunden vor. Es ist jederzeit möglich einen geringeren Umfang der Buchung durchzuführen. Soweit dies der Verwenderin bekannt ist, ist der Auftraggeber in angemessener Frist hierüber zu informieren und die Rechnung entsprechend zu kürzen. Überbuchungen sind nur bis zu 10% des Budgets möglich, falls nichts Gegenteiliges vereinbart wurde.
6. Preise Hinweismedien der Firma Ströer
Soweit nicht etwas anderes vereinbart, gelten die jeweils gültigen Listenpreise des Auftragnehmers zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Verlängert sich der Vertrag automatisch, so gelten ab Beginn der Verlängerung die zum Zeitpunkt der Verlängerung gültigen Listenpreise. Haben sich die Listenpreise im Vergleich zum vorhergehenden Vertragszeitraum. um mehr als 10 % erhöht, ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist für die Zukunft zu kündigen, sofern sich der Auftragnehmer nicht zu einer Weiterführung des Vertrags zu den unveränderten Listenpreisen bereit erklärt. Die Kündigung hat per Einschreiben/Rückschein zu erfolgen und muss dem Auftragnehmer binnen 4 Wochen nach Bekanntgabe der Preisänderung zugehen.
7. Option
Platzvorschriften werden nicht angenommen. Möglich ist aber die Reservierung einer Option beim jeweiligen Pächter durch die Verwenderin auf schriftlichen Wunsch des Auftraggebers. Sollte im Einzelfall eine Option nach vorheriger schriftlicher Gegenbestätigung des Wunsches durch die Verwenderin nicht zu verwirklichen sein, so haftet die Verwenderin nur für eigenes Verschulden nach diesen Bedingungen.
8. Sonderleistungen und Laufzeit
Sonderleistungen sind individuell zu vereinbaren; Sie werden dem Auftraggeber gesondert berechnet. Wenn der Auftraggeber eine Veränderung oder Unterbrechung des Anschlages wünscht, wird die Fortsetzung des Anschlages als neuer Auftrag behandelt; eine Verlängerung gilt nicht als Veränderung.
9. Fälligkeit und Zahlung
Alle Preise verstehen sich zzgl. der jeweils gültigen MwSt. Der Zahlungseingang auf dem Konto der Verwenderin muss 14 Tage nach Anschlagbeginn (A-Block) der jeweiligen Dekade erfolgen. Bei Verzug des Auftraggebers mit Zahlungsverpflichtungen sowie bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers , ist der Verwender berechtigt, auch während der Laufzeit des Vertrags, die weitere Durchführung des Vertrages ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offen stehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen, ohne dass hieraus dem Auftraggeber irgendwelche Ansprüche gegen den Verwender erwachsen.
10. Zurückbehaltungsrecht und Aufrechnung
Ein Leistungsverweigerungsrecht des Auftraggebers ist im Geschäftsverkehr unter Kaufleuten ausgeschlossen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nicht zu. Dies gilt im Geschäftsverkehr mit Nichtkaufleuten nicht, soweit der Gegenanspruch aus demselben Vertrag entstammt. Eine Aufrechnung durch den Auftraggeber ist nur zulässig, soweit seine Gegenforderung ausdrücklich für unbestritten erklärt oder rechtskräftig festgestellt ist.
11. Vorauszahlung
Neukunden erklären sich für die ersten drei Auftragserteilungen mit einer 50% Vorauszahlung bei Auftragserteilung einverstanden.
12. Verzugszinsen
Die Verzugszinsen betragen 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz und wenn kein Verbraucher beteiligt ist 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 288 I, II i.V.m. § 247 I BGB.
13. Wechsel und Schecks
Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber hereingenommen. Erfüllung tritt erst dann ein, wenn die Verwenderin über den Betrag verfügen kann, bei Wechseln oder Schecks erst bei Einlösung oder endgültiger Gutschrift. Durch die Hereinnahme von Wechseln und Schecks übernimmt die Verwenderin bzgl. Protest und rechtzeitiger Vorlage keinerlei Verpflichtungen. Sämtliche beim Einzug entstehenden Kosten und Spesen hat der Auftraggeber zu tragen.
14. Zahlungsmodalitäten
Zahlungen werden zunächst auf etwa angefallene Kosten, Zinsen und hernach auf die Hauptforderung verrechnet. Alle Forderungen der Verwenderin werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel oder Schecks sofort fällig, wenn ein Zahlungstermin nicht eingehalten wird
oder der Auftraggeber sonst gegen vertragliche oder gesetzliche Verpflichtungen verstößt oder der Verwenderin Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers zu mindern. Die Verwenderin ist in einem solchen Fall ferner dazu berechtigt, noch ausstehende Leistungen von (über das vertragliche Maß hinausgehende) Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen, hierzu eine angemessene Nachfrist zu setzen und bei deren fruchtlosen Verstreichen Wahlweise vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Für den Fall, dass es sich bei dem Auftraggeber um einen Werbemittler – beispielsweise Werbeagentur – handelt, der die Verwenderin mit Werbemaßnahmen auf Veranlassung eines Kunden beauftragt, tritt dieser seine Forderungen in Höhe der Forderungen der Verwenderin zur Sicherung derselben ab, die diese Abtretung annimmt. Der Auftraggeber ist in diesem Falle zur Einziehung der abgetretenen Forderungen für die Verwenderin berechtigt wenn und soweit er die ordnungsgemäße Weiterleitung der eingezogenen Beträge an die Verwenderin sicherstellt. Kann der Auftraggeber hierfür keine Gewähr bieten, so hat er die Verwenderin hiervon unverzüglich zu unterrichten, damit diese selbst aus abgetretenem Recht vorgehen kann. Die Abtretung erfolgt zur Sicherung sämtlicher – auch künftiger – Forderungen der Verwenderin gegen den Auftraggeber. Sie erlischt erst mit kompletter Ausgleichung aller Forderungen der Verwenderin. Die Verwenderin ist zur Abtretung Ihrer Forderungen berechtigt. Der Auftraggeber ist dazu verpflichtet, die Verwenderin unverzüglich von Pfändungen oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte zu unterrichten.
15. Verzug oder Unmöglichkeit
Falls die Verwenderin mit der vertraglich vereinbarten Leistung in Verzug gerät, hat der Auftraggeber ihr zur Erfüllung eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach Ablauf derselben kann er vom Vertrag zurücktreten, wenn ihm die Durchführbarkeit der Werbemaßnahme bis dahin nicht versichert worden ist. Der Ersatz von Verzugsschaden ist ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen sind ausgeschlossen, soweit nicht im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten ein leitender Angestellter oder im Geschäftsverkehr mit Nichtkaufleuten irgendein Angestellter dies vorsätzlich oder grobfahrlässig zu vertreten hat.
16. Ereignisse höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt berechtigen die Verwenderin dazu, die Erfüllung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit zu verschieben oder wegen des nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Höherer Gewalt stehen Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Stromausfall, gesetzliche, behördliche oder gerichtliche Anordnungen, Verbote oder Auflagen – insbesondere betreffend den Inhalt und die Aufmachung der Werbemedien oder die Untersagung des Verlassens oder Betretens eines Ortes im Rahmen der Bekämpfung von Pandemien – und sonstige Umstände gleich, die die Verwenderin nicht zu vertreten hat, die Ihr jedoch die Vertragserfüllung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und zwar unabhängig davon, ob sie bei der Verwenderin oder einem Nachunternehmer eintreten. In diesem Falle steht dem Auftraggeber einen Schadensersatzanspruch nicht zu. Der Auftraggeber kann in diesem Falle von der Verwenderin eine Erklärung verlangen, ob sie zurücktritt oder innerhalb einer angemessenen Frist erfüllt. Erklärt sich die Verwenderin nicht, so kann der Auftraggeber zurücktreten. Eine Erstattung der vertraglich vereinbarten Vorschussleistungen erfolgt nicht. Soweit aus Gründen, welche die Verwenderin nicht zu vertreten hat (z.B. höhere Gewalt, gleichstehende Gründe, Bau-/Abrissmaßnahmen auf behördliche Veranlassung oder solche des Standorteigentümers, nicht nur vorübergehende Nichterreichbarkeit des Werbeträgers) der Auftrag nicht vereinbarungsgemäß ausgeführt werden kann, bleiben der Verwenderin ein gleichwertiger Austausch bzw. eine Reduzierung beauftragter Aushänge in einem Umfang von bis zu 1,75% der beauftragten Aushänge vor und nach Beginn des Aushangzeitraums vorbehalten. Für die Beschädigung von Aushängen durch Dritte oder durch höhere Gewalt haftet der Auftragnehmer nicht.
17. Mängel und Gewährleistung
Offensichtliche Mängel an den vom Verwender für den Auftraggeber eingekauften Plakat- und Transportmedien sind vom Auftraggeber unverzüglich nach Kenntniserlangung vom Mangel, spätestens jedoch bis 3 Wochen nach Beendigung des Aushanges gegenüber dem Verwender schriftlich im Einzelnen begründet geltend zu machen, damit der Verwender gegebenenfalls seinerseits Ansprüche gegen den Anbieter geltend machen kann. Eine unmittelbare Geltendmachung von Mängeln gegenüber dem Anbieter ist nicht ausreichend. Der Auftraggeber hat die Vertragsmäßigkeit unverzüglich nach Beginn der Maßnahme zu prüfen. Nach Ablauf der Maßnahme können hierwegen Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden. Die übrigen Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die Haftung der Verwenderin für Mängel an dem Ihr vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Material oder Folgeschäden hieraus ist ausgeschlossen. Gewährleistungsverpflichtungen kommt die Verwenderin wahlweise durch Nachholung der Maßnahme innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Mängelrüge oder durch Gutschrift nach. Scheitert einer Nachholung kann der Auftraggeber die verhältnismäßige Herabsetzung der Vergütung
verlangen. Die vorstehenden Bestimmungen regeln die Gewährleistung abschließend. Sonstige Gewährleistungsansprüche sowie Schadensersatzansprüche wegen positiver Vertragsverletzung oder der Ersatz von Mangelfolgeschäden und entgangener Gewinn neben der Leistung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie ist durch ausdrückliche und zu diesem Zwecke erfolgte Eigenschaftszusicherung gesichert worden. Die Beratung durch die Verwenderin erfolgt unverbindlich soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
18. Haftung der Verwenderin
Die Haftung der Verwenderin – sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen – gleich aus welchem Rechtsgrund auch für unmittelbare und mittelbare Folgeschäden beschränkt sich auf den Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, letztere ist gegenüber Kaufleuten dem Umfange nach auf vorhersehbare Schäden bis zur doppelten Höhe der vertraglichen Vergütung und den unter Ziffer 13 benannten Personenkreis beschränkt. Im Falle der Belangung wegen Inhaltes oder der Aufmachung der Werbemedien infolge der Verletzung privater oder gewerblicher Schutzrechte Dritter durch das zur Verfügung gestellte Werbematerial übernimmt die Verwenderin keine Haftung. Der Auftraggeber hat die Verwenderin von allen Forderungen freizustellen, die aufgrund der Verletzung solcher Schutzrechte von Dritten erhoben werden und etwaige Prozesskosten angemessen zu bevorschussen. Der Auftraggeber bleibt in diesem Fall zur Entrichtung der vollständigen Vergütung verpflichtet.
19. Schriftformerfordernis
Vereinbarungen, Zusatz- und Nebenabreden bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
20. Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand
Es gilt auch im Rechtsverkehr mit ausländischen Unternehmen ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes. Erfüllungsort ist für beide Partner Düsseldorf. Gerichtsstand ist, soweit Streit unter Kaufleuten besteht – auch im Wechsel- oder Scheckprozess – ausschließlich Düsseldorf. 21. Schlussbestimmung: Sollten die vorstehenden Bestimmungen im Ganzen oder teilweise rechtsunwirksam sein oder Reglungslücken aufweisen, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. An die Stelle etwa unwirksamer Bestimmungen tritt dann die jeweilige gesetzliche Regelung, die nach dem Parteiwillen dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Herausgeber dieser Geschäftsbedingungen ist die Verwenderin mit Sitz in Düsseldorf.
Düsseldorf, März 2022, Vers.1.6